Fahrtenbuch bei Tiertransporten

Landwirtschaft

Vion muss Ausfuhrerstattung zurückgeben

Das Staatsekretariat für Wirtschaft in den Niederlanden hat vom Schlachtunternehmen Vion die Rückerstattung von 5.292,92 plus 577,40 Euro Gebühren und Zinsen verlangt, weil das Fahrtenbuch für einen Tiertransport in ein Drittland nicht bis zu Ende geführt wurde.

Vion führte Ende September 36 lebende Rinder aus dem niederländischen Woerden in den Libanon aus. Bis zum Seehafen Koper in Slowenien wurden die Tiere über München mit einem Ruhehalt per Lkw transportiert. In Koper kamen die Tiere am 22. September um 10:50 Uhr an und wurden unter tierärztlicher Aufsicht entladen. Dieser Vorgang wurde im Fahrtenbuch seit Abfahrt in den Niederlanden dokumentiert.

Das Fahrtenbuch endet hier, aber die Tiere hatten noch eine Seereise bis Beirut vor sich, wo sie am 22. September zwischen 11:15 und 13:30 ebenfalls unter tierärztlicher Aufsicht entladen wurden. Dessen Dokument reichte Vion für die Ausfuhrerstattung ein. Nachdem die Kontrollorganisation das Geld auszahlte, forderte das Wirtschaftsministerium die Mittel wieder zurück. Vion hatte Koper als letzten Ort innerhalb der EU als Bestimmungsort angegeben.

Angaben über den weiteren Transport fehlten. Das Sekretariat war der Ansicht, dass das Fahrtenbuch nicht nur bis zum letzten Ort der EU, also dem Seehafen Koper, geführt werden muss, sondern darüber hinaus auch mindestens als Kopie bis zum Bestimmungsort im Drittland.

Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag der Rückforderung entsprochen, da bis zum Bestimmungsort im Drittland das Fahrtenbuch zur weiteren Dokumentation mitgeführt werden muss.

Lesestoff:

AZ: ECLI:EU:C:2017:783 in der Rechtssache C-383/16

Roland Krieg

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