Feldränder mulchen

Landwirtschaft

Brandgefahr durch Mulchen reduzieren

Die trockene Vegetation auf Stoppelfeldern, Wiesen und Weiden ist bei anhaltender Dürre und Hitze regelrechter „Zunder“ für einen Feldbrand. Vegetationsbrände sind nicht einfach zu löschen, weil sie sich schnell ausbreiten. Das Mulchen gerade der Übergangszonen zwischen Feld und Wald ist ein echter Brandschutz. Dieser Auffassung ist der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau und hat beim rheinland-pfälzischen Landwirtschaftsministerium nachgefragt, ob Flächen die der Förderung unterliegen in diesem Sinne vorzeitig bearbeitet werden dürfen.

Seit Mitte August gibt es für die Saumstrukturen eine Ausnahmeregelung im Ackerbau. Landwirte müssen also nicht die Bearbeitungsfrist vom 30. September und 01. Oktober für einjährige Saum- und Bandstrukturen abwarten, um den Brandschutz durchzuführen. Landwirte müssen allerdings eine formlose Benachrichtigung an die Förderabteilung des Kreises abgeben.

Bei der fünfjährigen Verpflichtung für Saum- und Bandstrukturen müssen die Flächen sowieso zwischen dem 15. Juli und 31. Oktober gemäht oder gemulcht werden. Puffer- und Waldrandstreifen, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet sind, dürfen bereits seit dem 1. August zur Vorbereitung und Durchführung der Einsaat einer Folgekultur bewirtschaftet, also gemulcht oder gemäht werden. Das gilt auch für brachliegende Flächen oder Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (ÖVF).

Keine generelle Aussage gibt es für Flächen im Vertragsnaturschutz. Das muss individuell mit der Kreisverwaltung abgesprochen werden. Die Feuerwehr kann zur Einschätzung der Brandgefahr bei der Bewertung hilfreich sein.

Einzig bei Honigbrachen gilt derzeit, dass sie nicht gemäht und gemulcht werden dürfen. Hier kann das Land keine Ausnahmegenehmigung erteilen, da hier der Bund für eine Entscheidung zuständig ist. Der Bauernverband wird sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass es auch hier eine kurzfristige Ausnahmegenehmigung gibt.

roRo

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