GeflPestV § 15 + 16

Landwirtschaft

Sperrbezirk auf Rügen eingerichtet

Gestern Nachmittag fanden Spaziergänger vier tote Schwäne in der Nähe der Wittower Fähre, gegenüber der Halbinsel Bug im Norden Rügens. Die alarmierten Behörden konnten mit einem Schnelltest bei zwei Tieren das Geflügelvirus H5N1 nachweisen. Letzte Sicherheit gibt es durch Analysen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) am Donnerstag.

Maßnahmen der Geflügelpestverordnung werden umgesetzt
Nachdem Bundesminister Horst Seehofer gestern Nachmittag auf Grund einer neuen Risikobewertung das Aufstallungsgebot auf den 20. Februar vorgezogen hat, kommt Rügener Freilandgeflügel sofort unter Dach. Die bundesweite Stallpflicht wurde noch einmal vorgezogen und gilt jetzt ab Freitag, dem 17. Februar.
Offiziell gelten die Funde des H5N1-Virus in den Schwänen noch als Verdachtsfall. Heute wird sich das Landwirtschaftsministerium mit dem Gesundheitsministerium zusammen setzen und sich mit dem Fall beschäftigen. Besorgniserregend findet es das BMELV, dass in den letzten Tagen vor allem bei Schwänen das Virus vermehrt gefunden wird. Einen ersten Verdachtsfall gibt es auch in Österreich: Nachdem in Slowenien tote Schwäne entdeckt wurden, fand man auch in der Steiermark zwei Tiere. Die schnelle Ausbreitung in den Schwänen ist den Experten zur Zeit rätselhaft.

Sperr- und Schutzzone
Das Aufstallen des Geflügels ist eine Eilverordnung, die mit der Unterschrift des Ministers sofort Gültigkeit besitzt. Weiteres findet nach der Geflügelpestverordnung (GeflPestV) statt, deren Umsetzung seit der Verbreitung des Virus regelmäßig von den Veterinären und Behörden geübt wird. Zuletzt Anfang des Jahres in Ahrweiler zusammen mit dem FLI. So hat Mecklenburg-Vorpommerns Staatssekretär Karl Otto Kreer aus dem Landwirtschaftsministerium noch am abend die Freilandhalter um die Wittower Fähre aufgefordert, das Geflügel sofort aufzustallen. Grundlage der Umsetzung ist der Geflügelpestalarmplan des Landes MV vom 30.08.2005.
Der wiederum beruft sich auf die nationale Verordnung und sieht eine Sperr- und eine Schutzzone vor.
Paragraph 15 regelt, dass rund um einen Betrieb oder Fundort der Krankheit ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens drei Kilometern gezogen wird. Der hat zunächst eine Gültigkeit von 21 Tagen. Die Behörden werden an den Hauptzufahrtswegen Schilder mit dem Aufdruck "Geflügelpest - Sperrbezirk" aufstellen. Geflügel und Bruteier dürfen nicht aus diesem Gebiet verbracht und dürfen nicht ohne vorherige Bestellung gehandelt werden. Der Transport auf öffentlichen und privaten Wegen ist untersagt und Dung und flüssige Stallabgänge dürfen den Bezirk nicht verlassen.
Paragraph 16 regelt ähnlich streng die Verhaltensweisen in einer Schutzzone, die zusammen mit dem Sperrbezirk mindestens 10 Kilometer im Radius aufweisen muss. Die Schutzzone währt 30 Tage und wird mit den Hinweisschildern "Geflügelpest - Beobachtungsgebiet" gekennzeichnet. In beiden Fällen kann die zuständige Behörde die unverzügliche Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebietes gelegene Schlachtstätte genehmigen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte vor kurzem zwei neue Elektrotötungsanlagen sowie eine CO2-Containeranlage angeschafft, die im Ernstfall bis zu 56.000 bzw. 78.400 Tiere am Tag töten können. "Die Anlagen sind so ausgerichtet, dass sie den Erfordernissen des Tierschutzes gerecht werden", betonte Agrarminister Dr. Till Backhaus.
Betriebe können gegen die Festlegungen binnen eines Monats Widerspruch einlegen, der aber keine aufschiebende Wirkung hat.

Aufhebung der Maßnahmen
Die Dauer der Virusausscheidung beträgt rund 30 Tage. Dabei ist das Virus in der Außenwelt nur wenig virulent. Im Kot betrug die Haltbarkeit bei 20 °C maximal drei Tage.
Das Landesveterinäramt hebt die getroffenen Schutzmaßnahmen auf, sobald der Verdacht auf Geflügelpest erloschen ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Als erloschen gilt die Geflügelpest, wenn der Bestand verendet, getötet oder unschädlich beseitigt worden ist. Bei nicht betroffenen Betriebseinheiten gilt die Geflügelpest als erloschen, wenn nach 21 Tagen der Keulung keine Erkrankungen festgestellt worden sind. Oder wenn seit Abnahme der Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.
Da allerdings die Einschleppung des Virus durch Zugvögel geschehen ist, deren Haupttross sich noch nicht einmal auf den Weg gemacht hat, werden die Sperr- und Schutzzonen anders verwaltet werden müssen. Darüber wird sich die EU noch diese Woche Gedanken machen.

Roland Krieg

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