Gülle bei Bedarf im Gärrestbehälter lagern

Landwirtschaft

Wetter strapaziert Güllelagerkapazitäten

Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern melden fehlende Lagerkapazitäten für Gülle. Zum Teil waren Felder nicht befahrbar, zum Teil war die Aufnahmekapazität der Böden erreicht. Zwischen Ernte der Hauptfrucht und Aussaat der Winterfrucht war eine Ausbringung der Gülle aus den vorhandenen Lagerstätten häufig nicht möglich. Mit Beginn der Sperrfrist ist eine Ausbringung der vorhandenen Reste im Lager auf Acker und Grünland nicht mehr erlaubt. „Als Branche, die vom Wetter stark beeinflusst ist, stellt das die Landwirtschaft vor eine große Herausforderung“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus.

Nicht nur Backhaus befürchtet, dass vor Ablauf der Sperrfrist Anfang Februar die Kapazitäten für die Aufnahme neuer Gülle in einzelnen Betrieben nicht ausreicht. „Deshalb rate ich allen viehhaltenden Betrieben und auch Biogasanlagenbetreiber, sich frühzeitig um zusätzliche Lagerkapazitäten zu bemühen“, sagte Backhaus am Freitag.

Es ist tatsächlich möglich Gülle in Gärrestelagern und umgekehrt zu lagern – wenn die Behälter die Erfordernisse dazu erfüllen. Wichtig: Die Landwirte müssen das den zuständigen Wasserbehörden melden.

In Schleswig-Holstein hat Agrarminister Robert Habeck sogar das Anlegen von provisorischen Güllelagern erlaubt. Dazu müssen die Landwirte aber einen Antrag stellen. Zudem müssen auch die „provisorischen Güllelager“ die glecihen Schutzbedingungen für Umwelt und Gewässer einhalten.

Backhaus weist in diesem Zusammenhang auf die Fördermöglichkeiten für Güllelagerstätten hin, die Lagerkapazitäten auf neun Monate auszubauen. Vor dem Hintergrund der neuen Düngeverordnung sind die Sperrfristen für die Zeit nach der Hauptfruchternte bis zum 31. Januar ausgeweitet worden. Bei Anbau von Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchte und Feldfutter besteht die Sperrfrist ab dem 01. Oktober. Auf Grünland für die Zeit zwischen 01. November und 31. Januar und für die Ausbringung von Festmist gilt die Sperrfrist zwischen dem 15. Dezember und 15. Januar.

roRo

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