Ist eine zusätzliche Anpassungsfrist bei Düngelagerung möglich?

Landwirtschaft

Güllelager: Fristverlängerung bei unverschuldeter Bauverzögerung

In einer Antwort an die FDP hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft klargestellt, dass die zuletzt Ende März verabschiedete Fassung der Dünge-Verordnung keine Vorgaben zur Mindestlagerkapazität enthält. Daher sind auch keine Übergangsfristen vorgesehen.

Allerdings setzt der § 12 Absatz 1 Satz 2 voraus, dass ausreichend Lagerkapazität vorhanden sein muss, um die Sperrfristen für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger einzuhalten. Die neuen Sperrzeiten gelten ab dem 01. Januar 2021.

Eine Ausnahme gibt es. Die Düngung für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung in den belasteten Gebieten kann von den zuständigen Landesbehörden  darüber hinaus bis zum 01. Oktober 2021 verlängert werden, „wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen“ für eine Baugenehmigung vorliegen hat, die Errichtung oder die Erweiterung vom Betriebsinhaber unverschuldet noch nicht abgeschlossen werden konnte. Nur dann „wird dem Betrieb eine zusätzliche Anpassungsfrist eingeräumt.“

Die Systemrelevanz der Landwirtschaft erlaubt darüber hinaus keine Änderungen der Dünge-VO während der Pandemie.

roRo

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