Jäger mit Nachtsichtgeräten?
Landwirtschaft
Pfälzer lassen im Kampf gegen Wildschweine nicht locker
Norbert Schindler, Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd geriet im August in die Schlagzeilen, weil er im Kampf gegen Wildschweine Hilfe von der Bundeswehr einforderte. Hintergrund ist das hohe Wildschweinaufkommen, dass den Bauern und Förstern hohen Schaden zufüge. Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz (LJV) hingegen wollte keinen „Krieg gegen Wildschweine“ führen und mutmaßte bereits einen verspäteten Aprilscherz.
Nachtsichtgeräte gefordert
Vor allem trieben solche Bemerkungen einen Keil zwischen Landwirte und Jäger, die jedoch gemeinsam gegen die Wildschweinplagen ankämpfen müssten. Nach Alexander Michael vom LJV können sowohl Elektrozäune als auch offen gehaltene „Schussschneisen in unübersichtlichen Kulturen größere Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verhindern“.
Am Freitag haben die Bauernverbände Rheinland und Rheinland-Nassau nachgelegt und forderten den Einsatz von Nachtsichtgeräten für Jäger. In den Niederlanden sei die Technik erlaubt, in Deutschland jedoch unzulässig. Ausnahme erteilt das Bundeskriminalamt, das in einen Brief beider Verbände gebeten wurde Nachtsichtgeräte und Nachtsichtvorsätze in vereinzelten Gebieten temporär zu erlauben. Der Einsatz dieser Geräte solle es den Jägern ermöglichen, auch bei schlechter Mondsicht die Wildschweine gemäß ihres Alters und Geschlechtes zu erkennen und bejagen. Das sei für eine Erfolgskontrolle wichtig, das richtige Tier für die Dezimierung der Wildschweinpopulation zu erwischen.
Schon im Einsatz?
Auch wenn die Technik in Deutschland unzulässig ist, so gibt es regen Erfahrungsaustausch in Jagdforen, die über Produkte fachsimpeln – zur Beobachtung, nicht zur Jagd.
So schalte sich ein Gerät wegen der großen Einschalttaste auch schon im Rucksack an, habe einen hellen Bildschirmschein und eine laute Einschalttaste. Aber die Wildschweine würden sich nicht daran stören. Das Gerät ermögliche dem Nutzer, nachts die Bache von einem Keiler zu unterscheiden.
Bundesjagdgesetz
Laut Bundesjagdgesetz ist es nach § 19 Absatz 5a „verboten, künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind [...] zu verwenden.“
Verboten sind Nachtsichtgeräte wie Nachtzielgeräte nur beim Fang und Erlegen des Wildes. Wer es auf dem Weg durch Wald und Flur zum Beobachten und Aufspüren von Wild nutzt, darf das Nachtsichtgerät verwenden. Anlegen muss er dann im Dunkeln.
Lesestoff:
Auf Herd-und-Hof.de finden Sie einen Zweiteiler über den Deutschen Jagdschutzverband.
roRo