Kabinett beschließt Rebenquote

Landwirtschaft

„Ausgewogene Umsetzung für Rebpflanzengenehmigung“

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Änderung des Weingesetzes beschlossen. Ziel ist das Genehmigungssystem für die Neuanpflanzung von Reben so zu ändern, „dass auf ein drohendes Überangebot oder eine Wertminderung mit Herkunftsschutz reagiert werden kann“, heißt es aus dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung. „Mit dem Gesetzentwurf nutzt die Bundesregierung die EU-rechtlichen Gestaltungsspielräume, um den Ländern Flexibilität zur Anpassung an regionale Strukturen zu er­möglichen“, kommentiert Ressortchef Christian Schmidt.

Auf europäischer Ebene wurde hart um die Rebanpflanzungen gestritten. Eine unkontrollierte Ausbreitung hätte den teuren Steillagenbau in den deutschen Weintälern den wirtschaftlichen Garaus bereitet. Jetzt dürfen die Mitgliedsländer jährlich ein Prozent der tatsächlich mit Rebpflanzen bebauten Fläche für Neuanpflanzungen frei geben. Bei drohendem Überangebot dürfen die Länder flexibel reagieren und die Quote niedriger ansetzen .Das gilt auch, wenn der Wert heimischer Ware durch Übermengen gemindert wird. Deutschland nimmt von dem Recht Gebrauch, einen niedrigeren Satz umzusetzen.

Jetzt sind für die Jahre 2016 und 2017 für ganz Deutschland Neuanpflanzungen bis zu einem Pro­zentsatz von 0,5 der derzeit mit Reben bestockten Fläche möglich. Die Länder können un­abhängig davon für bestimmte Anbaugebiete oder Landweingebiete Flächenbegren­zungen festsetzen. „Mit der Novelle des Weingesetzes bringen wir eine praktikable Lösung auf den Weg, die den deutschen Weinmarkt nicht über die Maßen belastet. Damit werden wir den Anforderungen aus Brüssel gerecht, ohne die regionalen Gegebenheiten aus den Augen zu verlieren“, sagte Schmidt.

Laut EU-Vorgaben dürfen die Mitgliedstaaten die Bewilligung von Anträgen auf Neuan­pflanzungen an so genannte Genehmigungsfähigkeitskriterien knüpfen. Eine Genehmi­gung soll deshalb nur dann erteilt werden können, wenn der Antragsteller nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung über eine landwirtschaftliche Fläche verfügt, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt. Um den Weinbau in Steillagen zu erhalten und zu fördern, wird dieser für ganz Deutsch­land als bundeseinheitliches Prioritätskriterium festgelegt, das bei der Verteilung von Neuanpflanzungsrechten zu beachten ist. So werden Neuanpflanzungsanträge aus der Steillage gegenüber Anträgen aus der Flachlage bevorzugt. Nicht genutzte Pflanzungsrechte, die nach der bisherigen Regelung zugeteilt wurden, sol­len über den 1. Januar 2016 hinaus bis spätestens 31. Dezember 2020 auf Antrag des Er­zeugers in Genehmigungen für Wiederbepflanzungen nach dem neuen System umge­wan­delt werden können.

Für Sachsen zu wenig

Landwirtschaftsminister Thomas Schmidt (CDU) in Sachsen lehnt das Gesetz ab und fordert die volle Quote von einem Prozent für Neureben. „Eine solche Beschränkung liegt nicht im Interesse der sächsischen Winzer. Ich lehne sie deshalb strikt ab“, erklärte Schmidt. „Unsere Winzer haben junge Betriebe von nur kleiner bis mittlerer Größe. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, muss ihnen Wachstum ermöglicht werden“. Darüber hinaus bestehe eine große Nachfrage nach sächsischen Weinen, die ohne eine Erweiterung der Rebfläche nicht gedeckt werden könne.

Vor allem Rheinland-Pfalz habe auf der zurückliegenden Agrarministerkonferenz auf eine stärkere Einschränkung gedrängt. „Ein Votum der Länderminister kam auf der Konferenz nicht mehr zustande, weil uns der Bund mit seinem Gesetzentwurf vor vollendete Tatsachen gestellt hat“, kritisierte Schmidt. Schmidt setzt jetzt auf den Bundesrat und glaubt dort an eine Mehrheit der Bundesländer. In Sachsen bewirtschaften 2.485 Winzer eine Rebfläche von 466 Hektar.

Roland Krieg

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