Keine Aufzeichnungspflicht nach AEentG

Landwirtschaft

Weniger Bürokratie bei Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil in letzter Instanz den Wegfall der Aufzeichnungspflicht für Landwirte für ihre Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEentG) bestätigt.

Schon seit Einführung des Mindestlohns haben der Landwirtschaftliche Arbeitgeberverband Rheinhessen-Pfalz und der Bauern und Winzer Verband Rheinland-Pfalz Süd (BWV) die Auffassung vertreten, dass bei geringfügig Beschäftigten das Mindestlohngesetz Anwendung findet. Nach diesem sind ausschließlich für diese Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Nach AEentG müssten für alle Beschäftigten unabhängig von der Lohnhöhe Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

BWV-Präsident Eberhard Hartelt zeigt sich erleichtert, weil die Betriebe im Bereich der Dokumentation erheblich entlastet werden. Das müsse jetzt auch die Politik anerkennen. Hartelt fordert nun eine zügige Umsetzung durch die zuständigen Bundesministerien im Sinne aller Landwirte und Winzer.

Lesestoff:

AZ 3 RBs 277/16 OLG Hamm vom 18:10.2016. Eine Veröffentlichung des Beschlusses wird in den nächsten Wochen in der Rechtssprechungsdatenbank NRW erfolgen (www.nrwe.de)

roRo

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