Kippt der Ausgleichsanspruch nach Wasserhaushaltsgesetz?
Landwirtschaft
Schwarzelühr-Sutter hält SchALVO für verfassungsrechtlich bedenklich
Trinkwasser ist ein besonders schützenswertes Gut. In Trinkwasserschutzgebeiten gelten bestimmte Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten, die im jeweiligen Wasserhaushaltsgesetz der Länder festgelegt sind. Das führt zu Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Nutzung des Eigentums, durch die vor allem Landwirte betroffen sind. Für etwaige Nachteile und Mehraufwendungen wird ein Ausgleich gewährt, der in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg in einer Schutz- und Ausgleichsverordnung geregelt ist.
So stellt das Land Baden-Württemberg in der Schutz- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) Mittel gegen Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung und für die Sanierung von Grundwasseraufkommen zur Verfügung. Voraussetzung für den Erhalt des Ausgleichs ist die Einstufung der Gebiete in Abhängigkeit des Nitrat- und Pflanzenschutzmittelgehaltes im Grundwasser in „Normalgebiete“, Nitrat-Problemgebiete“ und „Nitratsanierungsgebiete“. Für die Einstufung in den beiden letzten Gebieten erhalten Land- und Forstwirte pauschal 165 Euro je Hektar und weitere 15 Euro für einen flächenbezogenen Sonderausgleich in Pflanzenschutzmittel- und Nitratsanierungsgebieten. Näheres regeln die SchALVO-Merkblätter.
Als Grundlage für diesen Ausgleich ist nach Kramer und Brauweiler [1] der Beschluss, Trinkwasserversorger und Bürger von den Kosten der Einschränkungen freizustellen. Sonst müsste der Ausgleich zwischen Trinkwasserversorgern und Land- sowie Forstwirten ausgehandelt werden. Eine grundlegende Änderung des Ausgleichskonzeptes war bislang nicht vorgesehen.
Doch der SchALVO-Ausgleich steht nun in Frage. Die Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter aus dem Bundesumweltministerium hat dem Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband (BLHV) mitgeteilt, dass der Ausgleich gestrichen werden soll. Gründe seien das Allgemeinwohl, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit und der Nachvollziehbarkeit der Zahlungen, teilt der BLHV mit.
Lesestoff:
[1] Matthias Kramer und Hans-Christian Brauweiler (Hrsgb.): Gewässer- und Hochwasserschutzrecht, Wiesbaden 2000
Roland Krieg