Legehennenküken und Opt-out: Alles beim Alten

Landwirtschaft

Schmidt: Keine Änderungen bei Tierschutz und Gentechnik

Legehennenküken

Beim Verbot des Tötens männlicher Legehennenküken setzt Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt auf die Forschung. Nordrhein-Westfalen wollte das Töten von rund 45 Millionen männlichen Küken im Jahr, die als Nachkommen spezialisierter Legerassen keinen wirtschaftlichen Masterfolg versprechen, in das Tierschutzgesetz geschrieben wissen [1]. Geplant war, den Satz „Es ist verboten ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund, insbesondere zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, zu töten“ nach Vorgabe des Bundesrates im Tierschutzgesetz verankern. Damit sollte eine „spezielle Ermächtigungsgrundlage“ geschaffen werden, die ohne Nennung des ökonomischen Aspektes dem Erlass Nordrhein-Westfalens, Brütereien das Töten zu verbieten, die Grundlage entzog.

Der Bund ist zuversichtlich, seine seit 2008 mit zwei Millionen Euro geförderte „In-Ovo-Geschlechtsbestimmung beim Haushuhn“ im Jahrt 2017 marktfertig zu haben. Ein Prototyp soll Ende 2016 fertig sein. Mit der neuen Methode erübrige sich die Gesetzesänderung, da dann kein „vernünftiger Grund“ für das Töten der Küken mehr vorliege. Dann könne nach dem Tierschutzgesetz der bisherige Text greifen. Der Bund fürchtet, dass die Änderung, für die männlichen Küken gedacht, in seiner allgemeinen Form „das erhebliche Risiko unbeabsichtigter Auswirkungen in anderen Bereichen, zum Beispiel auf das Schlachten zur Lebensmittelgewinnung“ ausgeweitet wird. Das erfolge auch aus ökonomischem Interesse.

Opt-out beim Anbau GVO

Schmidt bleibt auch beim Thema Opt-out hart und bezieht die Länder weiterhin in die Verantwortung ein [2]. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zwar vor, dass die Bundesregierung den Anbau von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen „im gesamten Hoheitsgebiet“ beschränken oder untersagen soll, aber vor dem Erlass der Rechtsverordnung, den Anbauantrag „unverzüglich an die zuständigen obersten Landesbehörden“ zuzuleiten. Diese teilen dem Bundeslandwirtschaftsministerium die „regionaltypischen Untersagungsgründe“ nach spätestens 35 Tagen mit. Der Bund will dann die Entscheidung treffen, die „nicht diskriminierend ist“ und nach umweltpolitischen Zielen, der Raumordnung, Bodennutzung, nach sozioökonomischen Auswirkungen, Kontamination in andere Erzeugnisse, durch agrarpolitische Ziele, der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder des Allgemeinwohls begründet sein müsse.

Lesestoff:

[1] Rückblick Bundesrat: Legehennenküken

[2] Rückblick Bundesrat: Gentechnikgesetz I

roRo

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