Markthilfe in der Pandemie
Landwirtschaft
Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Für Teile des landwirtschaftlichen Unterstützungspaketes der Europäischen Union sind Änderungen von agrarmarktrechtlichen Bestimmungen notwendig. Die wurden vom Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet und bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates. Damit wird EU-Recht in deutsches Recht durchgesetzt.
Zur effektiven Durchführung des Unionsrechts ist es zudem notwendig, einen Gleichklang zwischen der Sonderfreistellung im Unionsrecht und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen herzustellen, indem auch eine Freistellung im deutschen Recht vorgenommen wird.
Konkret geht es um die folgenden drei Durchführungsverordnungen der EU:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
Die Durchführungsverordnungen sehen zur Bekämpfung der negativen Folgen der Corona-Pandemie im Agrarbereich die Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen in mehreren Erzeugnissektoren vor. Es geht um die Möglichkeit einer befristeten kartellrechtlichen Freistellung. Das EU-Recht ermöglicht in diesem Rahmen beispielsweise eine gemeinsame Mengenplanung, gemeinsame Maßnahmen zur Absatzförderung oder Marktrücknahmen.
Weiterhin wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020, ebenfalls ausgelöst durch die Covid19-Pandemie, die Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen verlängert. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wird das Weingesetz punktuell geändert.
BMEL / roRo