Nachlese Bundesrat

Landwirtschaft

Ausgewählte Ergebnisse aus dem Bundesrat

Erbschaftssteuer

Bis zum 30. Juni 2016 hatte der Bundestag Zeit, die Kritik des Bundesverfassungsgerichtes am Gesetzentwurf zur Erbschaftssteuer umzusetzen. Die zweijährige Frist wurde knapp eingehalten, weil die Interessen weit auseinanderliegen. Den Vorschlag des Bundestages reichte nicht und die Länderkammer rief am 08. Juli den Vermittlungsausschuss an, der bis zum 22. September einen neuerlichen Kompromiss ausarbeitete. Diesem stimmte der Bundesrat am vergangenen Freitag abschließend zu. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten tritt es rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft.

Dabei sorgt der Kompromiss nicht für ungetrübte Freude, sagte Nordrhein-Westfalens Finanzminister Norbert Walter-Borjans. Doch habe die Politik Handlungsfähigkeit bewiesen und das Gesetz folge dem Geist des Gerichtsurteils. Die Verschiebung von Privatvermögen in Steuerbegünstigte Erbschaftsmasse, unproduktives Vermögen wie Oldtimer und Cash-Gesellschaften zur Umgehung der Erbschaftssteuer seien nun nicht mehr möglich. Die Klarstellung der Definition eines Familienbetriebes sichert den Betriebsübergang auf den Nachfolger, ohne erarbeitetes Kapital abfließen zu lassen und Arbeitsplätze zu sichern.  Da habe der Vermittlungsausschuss den Entwurf der Koalition deutlich nachgebessert. Die Begünstigungen seien auf ein „angemessenes Maß“ zurückgeführt worden, ergänzte Hessens Finanzminister Thomas Schäfer. Ob das Gesetz aber sicher ist, bleibt abzuwarten. Benjamin-Immanuel Hoff, Chef der Thüringer Staatskanzlei, begründete die Ablehnung des Kompromisses, weil auch der Vermittlungsausschuss keine ausreichende Gerechtigkeit herbeigeführt habe. Es gäbe noch immer die Möglichkeit, sich arm zu rechnen. Dabei gilt die Erbschaftssteuer als Stellschraube der Leistungsgleichheit durch gleiche Behandlung von Privat- und Betriebsvermögen. Einen neuerlichen Gang vor das Verfassungsgericht würde das neue Gesetz nicht überstehen, glaubt Hoff. Auch Finanzminister Peter-Jürgen Schneider in Niedersachsen will sich das Gesetz in seinen Auswirkungen noch einmal genau ansehen: „Wir müssen darauf achten, dass in unserer Gesellschaft Einkommen und Vermögen nicht weiter auseinander driften.“

Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für Anton F. Börner, Präsident des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), „erst einmal Rechtssicherheit für Unternehmen“ eingetreten. Doch während kleine Unternehmen keine Belastungen befürchten müssen, „bringen die neuen Regelungen hochgradig komplexe administrative Belastungen und enorme erbschaftssteuerliche Belastungsrisiken“ für große Unternehmen. Generell sei die Steuergesetzgebung „am Rande von Verständlichkeit und Praktikabilität angekommen“. Ein Trend, der umgekehrt werden müsse.

In der Landwirtschaft ändert sich nach Analyse des Bayerischen Bauernverbandes bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betreiben nichts. Verschärfungen gibt es bei Vermögen über 26 Millionen Euro, so dass auch das die meisten Betriebe nicht betrifft. Allerdings sind einige Betriebe von der Lohnsummenregelung betroffen. Dabei wird geprüft, ob nach dem Betriebsübergang die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Bislang gab es eine Ausnahme für Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine „massive Absenkung“ dieser Grenze gefordert. Nach Intervention des Bauernverbandes wurde die Grenze dann von drei auf fünf Arbeitnehmern erhöht. Wichtig ist die Klarstellung, dass Saisonarbeitskräfte in diese Regelung nicht einbezogen werden.

Förderung Elektromobilität

Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität zu. So wird die derzeit geltende Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner E-Mobile rückwirkend zum 01. Januar 2016 von fünf auf zehn Jahre erhöht. Der Bund rechnet dabei mit Mindereinnahmen von 20 Millionen Euro. Zudem soll das Einkommenssteuergesetz geändert werden. Damit Arbeitgeber für die Gewährung des Aufladens privater Fahrzeuge, rein elektrisch oder Hybrid, steuerbefreit werden. Bislang galt das als „geldwerter Vorteil“, der versteuert werden muss. Das gleich gilt auch für zulassungspflichtige S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren können.

Nordrhein-Westfalen wollte noch mehr. Steuerliche Anreize für die Ausweitung des Dienstwagenprivilegs auf betriebliche und private Elektrofahrräder und den Ausbau von 1.000 km Radschnellwege über ein eigenes Investitionsprogramm. Diese Entschließung aber fand keine Mehrheit.

Verbraucherfreundliche AGB

Hessen hat erfolgreich einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der in den Ausschüssen weiter beraten wird. Es geht um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei jedem Kauf akzeptiert werden müssen. Verbraucherschutzministerin Priska Hinz fragte: „Lesen Sie immer alle Datenschutzbestimmungen und AGB vom Anfang is zum Ende?“ Rund die Hälfte der Kunden lese sie nicht und nur 12 Prozent halten sie nach einem Umfrageergebnis überhaupt für wichtig. Die AGB sind „zu lang und zu komplex. Wir müssen sie verbraucherfreundlich ausgestalten.“ So sollen relevante Punkte künftig kurz und knapp voran gestellt werden. Bei Änderungen sollen neue Abschnitte hervorgehoben und in einer Synopse aufgestellt, sowie einzeln akzeptiert werden können. „Es ist nicht viel, was wir fordern, aber wichtig für den Verbraucherschutz und für die Anbieter zumutbar und verhältnismäßig.“

Bundesrat „Ratzfatz“

In der so genannten Grünen Liste stehen die Tagesordnungspunkte, die mit einer einzigen Abstimmung gemeinsam beschlossen werden können:

Für das Branntweinmonopol tickt der Countdown [1]. Mit dessen Ende am 31. Dezember 2017 muss auch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein aufgelöst werden. Dazu wurde ein Branntweinmonopolverwaltungs-Auflösungsgesetz (BfBAG) verabschiedet.

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde die so genannte Heizwertklausel aufgehoben. In der Abfallhierarchie muss ein Reststoff zuerst stofflich über eine Wiederverwendung, dann über ein Recycling genutzt werden. Danach darf er energetisch verwendet werden, sofern er einen Heizwert von mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm aufweist. Diese Regelung ist nicht mehr erforderlich.

Um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung führen, dennoch ein Arbeitseinkommen aus der Landwirtschaft zu ermitteln, wird jetzt nach Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft ein „korrigierter Wirtschaftswert“ zu Grunde gelegt. Hierzu wird ein Beziehungswert aus dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts von Testbetrieben angelegt. Beim Übergang zu einer Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung wird dieser Wert durch das tatsächliche Arbeitseinkommen ersetzt. Wichtig ist der Wert für die Bestimmung der Alterssicherung und der Beitragszuschüsse. Genaues Rechnen hilft, Defizite zu beseitigen. Diese werden vom Bund getragen.

LULUCF

Hinter der Abkürzung versteckt sich der Begriff  „Land Use, Land-Use Change and Forestry“. Unter Einbeziehung von Land- und Forstwirtschaft in die Klimaberechnungen werden Emissionen und Gutschriften für die Aufforstung der nationalen Treibhausgasziele näher berechnet. Die generelle Kritik äußert Zweifel an der exakten Berechnung von LULUCF-Werten. Das Europäische Parlament sieht einen Verordnungsvorschlag als Übergang für die Klimapolitik bis 2030 vor. Bis zur Festlegung sollen durch LULUCF keine zusätzlichen Emissionen verursacht werden. Es handelt sich dabei um entwaldete und aufgeforstete Flächen, für die eine „No-Debit“-Regel gilt – Also einem Verbot einer Minusbilanz. Für jedes Abholzen muss also eine entsprechende Ausgleichspflanzung erfolgen.

Der Bundesrat fordert in einer Entschließung, dass trotz „erheblicher methodischer Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Senkenbeiträge“ eine möglichst „präzise Bilanzierung der Treibhausgasemissionen“ vorgenommen werden sollen. Begrüßt wurden die Festlegung aktueller Referenzjahre als Mittel der Jahre 2005 bis 2007 und die Zusammenführung der Kyoto- und Berichterstattung der Klimarahmenkonvention in ein gemeinsames Dokument. Waldfläche soll nach 20 Jahren ihrer Aufforstung auch Waldfläche bleiben. Eine Verlängerung auf 30 Jahre hält die Länderkammer zu für lang. Treibhausgasminderungen sollen nicht auf den EHS-Sektor (Sektoren, die nicht dem Emissionshandelssystem unterliegen) übertragen werden dürfen. Übrig bleiben für Deutschland 22,3 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent, die übertragen werden dürfen.  Wegen der Komplexität der Berechnungen müsse zudem ein strenges Monitoring eingeführt werden. Somit wird die stoffliche Holzverwendung und thermische Holzverwertung nicht für die Kategorien Energie und Gebäude angerechnet. Die Wiedevernässung von Mooren und Feuchtgebieten würde LUCLUF stärken, aber eben über die „No-Debit-Regel“ was in sich ein Widerspruch sei. Eine entsprechende Korrektur fand keine Mehrheit. Genauso offen bleiben die Wirkungen der LULUCF-Maßnahmen auf nationale Waldbesitzer. Die Prüfung darauf fand ebenfalls keine Mehrheit.

Eine Entschließung gab es auch zu einem zweiten Vorschlag zur Quantifizierung der Treibhausgasemissionen. In den Jahren 2016 bis 2018 wird der Bemessungszeitraum zur Anpassung an die Klimaziele 2030 angepasst. Dabei gilt der niedrigere Wert aus den Alternativen „reale durchschnittliche Emissionen der Jahre 16 bis 18“ oder „erlaubte Emissionen im Zieljahr 2030“. So müssten Mitgliedsländer, die ihre Emissionsvorgaben bereits 2020 erfüllen, auch weiterhin ihre Emissionen reduzieren. Umgekehrt werden die Länder, die den Zwischenschritt 2020 nicht erreicht haben, nicht belohnt.

Lesestoff:

[1] Letzte Verlängerung für Branntweinmonopol

Roland Krieg; VLE

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