Neue Höfeordnung in Brandenburg

Landwirtschaft

Neue Höfeordnung in BB stärkt bäuerliche Betriebe

Der brandenburgische Landtag hat sich am Freitag für die Einführung einer gesetzlichen Erbschaftsregelung für Landwirte nach dem Vorbild der Höfeordnung ausgesprochen. Die Beschlussvorlage, die auf Vorschlag von Agrar- und Umweltminister Jörg Vogelsänger durch, die SPD und Linke sowie die CDU in das Parlament eingebracht wurde, setzt einen der Punkte des am 1. Juli von Vogelsänger vorgestellten Plans zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft vor dem Hintergrund steigender Boden- und Pachtpreise um.

Vogelsänger: „Unser wichtigsten Ziel ist, die Vielfalt unserer rund 5.400 Agrarbetriebe im Land zu erhalten. Dazu gehört auch, dass im Fall einer Übergabe innerhalb der Familie leistungsfähige Höfe erhalten werden können. 25 Jahre nach der Wende steht auch in Brandenburg ein weitreichender Generationswechsel an. Viele Betriebsinhaber, die hier in den Neunzigerjahren das Wagnis eines Neuanfangs in einem bäuerlichen Familienbetrieb auf sich genommen haben, stehen mit ihren Familien nun vor der Frage: Wie weiter? Der zu vererbende landwirtschaftliche Betrieb soll möglichst in seiner Gesamtheit weitergegeben werden. Der Übergebende muss dabei finanziell abgesichert werden.“

Die Einführung der Höfeordnung bietet sich hierfür an, „weil hier das ,Rad‘ nicht neu erfunden werden muss“, so der Minister. Der Geltungsbereich dieser bundeseinheitlichen Verordnung, die bereits in einer Reihe der alten Länder angewendet wird, müsste für das Land Brandenburg erweitert werden.

Dabei ist die Höfeordnung kein zwingendes Recht. Sie ist nur eine Auffangregelung für die Hofnachfolge nach dem Tod des Betriebsinhabers, wenn in den Familien kein Konsens erzielt werden konnte. Eine Übergabe der Betriebe zu Lebzeiten der Eltern ist allemal die beste Lösung. Die Erfahrung zeigt, dass dann mit den weichenden Erben (meist den Geschwistern) viel einfacher eine einvernehmliche Lösung zu finden ist, eine unwirtschaftliche Verkleinerung von landwirtschaftlichen Betrieben durch Teilung zu verhindern.

MLUL

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