Neue Kormoranverordnung in Brandenburg

Landwirtschaft

Kormoran-Abschüsse in Brandenburg geregelt

Am 01. Oktober tritt in Brandenburg die neue Kormoran-Verordnung in Kraft. Der Vogel bleibt weiterhin geschützt, aber darf durch seine Nutzungskonkurrenz zu den Fischern geregelt abgeschossen werden. Bis zu 500 Meter Entfernung von einem Gewässer mit Fischereirecht darf der Kormoran getötet werden. In der Brutzeit zwischen dem 16. März und 15. August dürfen nur immature Vögel, die kein voll ausgefärbtes Federkleid tragen und nicht am Brutgeschäft beteiligt sind, von Personen mit gültigem Jagdschein geschossen werden. Gejagt werden darf nur zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang. Die Kormoranverordnung will eine Balance zwischen Ertragsverluste der Fischer durch den Fraßdruck der Kormorane und deren Schutz gewährleisten. Vor allem Satzkarfen und Besatz von Aal sollen dadurch geschützt werden.

Wie bisher dürfen die Berufsfischer auch Neubildungen von Kolonien verhindern, um die weitere Zunahme der Kormoranpopulation zu vereiteln. Ausnahme sind Kolonieneugründungen in Naturschutzgebieten.

Vieles entspricht der alten Kormoranverordnung. Neu hingegen jedoch ist § 4 Absatz 3. Darin ist geregelt, dass jederzeit lokal die Aussetzung der Kormorantötung erlaubt ist. Umweltministerin Anita Tack betont, dass bei einer Verschlechterung der Kormoranpopulation dieser Paragraf auch wieder gestrichen werden kann.

roRo

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