Neues Weingesetz in Kraft

Landwirtschaft

Geschützte Namen und Agrarmarktstrukturgesetz

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten Walter Steinmeier tritt das von Bundesminister Christian Schmidt vorgelegte Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften am 4. Juli 2017 in Kraft. Damit konnte nach Einschätzung des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Bleser „eine einige Jahre andauernde kontroverse Diskussion zur Zufriedenheit aller im Weinsektor erfolgreich abgeschlossen werden“.

Inhaltlich geht es um Folgendes

1. Schaffung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen:

Durch die Schaffung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen und die Verkürzung von Fristen wird das Verfahren bei der Änderung von Produktspezifikationen der bereits EU-rechtlich geschützten Ursprungsbezeichnungen erheblich vereinfacht und beschleunigt. Betroffen sind die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine der bekannten Bezeichnungen von Anbaugebieten wie z. B. Mosel, Baden oder Franken auf dem Weinetikett führen zu dürfen. Diese können nach Befassung der o. g. Organisationen, in denen die von der jeweiligen Bezeichnung betroffenen Erzeuger vertreten sind, im Regelfall schneller als bislang geändert werden.

Staatssekretär Bleser: „Die Arbeit der für das Verfahren zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird sich in Zukunft deutlich erleichtern. Sie erhält im Regelfall eine abgestimmte Haltung der Erzeuger, was bislang leider oft nicht der Fall war.“

Wesentliche Aufgaben und Anerkennungsvoraussetzungen, wie z. B. die Zuständigkeit für die Verwaltung der Produktspezifikationen und deren „Repräsentativität“ für das betroffene Gebiet, werden bundeseinheitlich festgelegt.

2. Festlegung eines Hektarhöchstertrages für deutschen Wein, d. h. insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete

Infolge der von der Weinwirtschaft prognostizierten Zunahme der Mengen von einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen (sog. deutscher Wein) besteht die Gefahr erheblicher Markstörungen, da vermehrt auch außerhalb der Anbau- und Landweingebiete Trauben für Wein ohne Herkunftsbezeichnung erzeugt werden. Insofern ist es notwendig, auch für diesen Wein einen Hektarhöchstertrag festzusetzen. „Diese Regelung wird spürbar zur Beruhigung der im Fassweinsektor angespannten Marktsituation beitragen“, meint Staatssekretär Bleser

3. Begrenzung der Neuanpflanzungen für 2018, 2019 und 2020 auf 0,3 % der deutschen Rebfläche

Nach Unionsrecht stellen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für ein Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zum 31. Juli des Vorjahres zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national und/oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. Eine Festsetzung des Prozentsatzes für die kommenden drei Jahre hat nach Auffassung von Staatssekretär Bleser den Vorteil, für die betroffenen Winzer Rechtssicherheit zu schaffen. Ohne Änderung des Weingesetzes wäre ab 2018 der EU-rechtlich festgeschriebene Satz von einem Prozent (entspricht ca. 1.000 ha) anzuwenden. Um daraus resultierende Marktstörungen zu verhindern, ist die Festsetzung einer Begrenzung schon jetzt erforderlich.

4. Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes

Durch Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes in Verbindung mit einer Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung wird erreicht, dass den Ländern die Entscheidung überlassen wird, ob sie aufgrund der regionalen Gegebenheiten Branchenverbände im Weinsektor zulassen wollen oder nicht.

BMEL / roRo

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