Ohne Essig und Salz
Landwirtschaft
Private müssen hacken
Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In der Pflasterfuge am Hauszugang, in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie im Garten – sehr zum Leidwesen des Eigentümers. Der feuchte Winter hat die Pflanzen in den Spalten und Fugen der befestigten Wege kräftig sprießen lassen. Wenn der optische Eindruck unordentlich ist, rückt manch einer den jungen Pflänzchen gründlich mit Chemie zuleibe. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK NRW) aber weist darauf hin, dass dieses durch das Pflanzenschutzgesetz verboten ist. Dieses grundsätzliche Verbot gilt auch für Hausmittel, wie Essigreiniger und Salzwasser. In dem Augenblick, in dem diese Hausmittel zur Unkrautvernichtung eingesetzt werden, sind sie ein Pflanzenschutzmittel. Bei ungenehmigten Einsatz kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden.
Nur in LWS, Forst und Gartenbau
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist nur auf Flächen erlaubt, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Der Grund ist, dass die Mittel oft auf versiegelte Flächen eingesetzt worden sind, auf denen Oberflächenwasser nicht versickern kann und die PSM in die Kanalisation gespült wurden. So ist auch ein biologischer Abbau im Boden nicht gegeben. Damit haben die Wasserwerke große Probleme.
Im Interesse des Wasser- und Umweltschutzes empfiehlt der Pflanzenschutzdienst, gegen den unerwünschten Bewuchs mit Hacke, Gasflamme, Hochdruckreiniger oder elektrisch betriebenen Bürstenreiniger vorzugehen. Das schont Umwelt und Geldbeutel.
Das Herbizidverbot gilt auch für Industriegelände, Bahngleise und kommunale Flächen, wie Marktplätze und Friedhöfe.
Hausverwaltungen, Kommunen oder Firmen können sich jedoch Ausnahmegenehmigungen beim Pflanzenschutzdienst erteilen lassen.
LWK NRW