Rechtsakte zur EU-Bio-Verordnung
Landwirtschaft
Ergänzung zum EU-Bio-Basisrecht
Im Dezember hat die EU-Kommission mit drei Rechtsakte die ab 01. Januar 2022 gültige neue Bio-Verordnung konkretisiert. Dabei geht es um Saatgut, Kriterien für den Katastrophenfall und die Fristverlängerung um 12 Monate. Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft teilt mit, dass die Rechtsakte jetzt im Amtsblatt veröffentlicht sind.
„Der erste Rechtsakt (Delegierte Verordnung 2020/1794) ändert die Regelungen zum Einsatz von konventionellem Saatgut für den Fall, dass kein Bio-Saatgut verfügbar ist. Festgelegt wird, dass ökologisches und Umstellungssaatgut gleichgestellt sind. Damit ist für Umstellungssaatgut keine Genehmigung über die bereits etablierte Saatgut-Datenbank erforderlich. Die Verordnung ermöglicht es auch, bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit von ökologischem Saatgut eine Allgemeingenehmigung zu erlassen. Die konkreten Regeln verbessern das Öko-Basisrecht. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R1794&from=DE
„Der zweite Rechtsakt (Delegierte Verordnung 2020/2146) definiert die Kriterien und Verfahren in Katastrophensituationen wie etwa Dürre oder dem Verlust von Tierbeständen. Die Regelung wirkt, wenn ein EU-Staat für eine Region und einen befristeten Zeitraum einen Katastrophenfall anerkennt. In diesem Fall werden Ausnahmen vom Bio-Recht möglich wie etwa der Einsatz von konventionell hergestelltem Futter oder herkömmlichen Saatgut, die Schwefelung von Wein oder die Zufütterung von Bienen. Die Katastrophenregeln unterstützen Bio-Betriebe dabei, in unverschuldeten Notsituationen weiterhin wirtschaften zu können. Veröffentlicht wurde der Rechtsakt am 18. Dezember, tritt am 7.1.2021 in Kraft und gilt ab 1.1.2022. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2146&from=DE
„Der dritte Rechtsakt (Durchführungsverordnung 2020/2042) verlängert die Fristen in der Verordnung 2020/464 um jeweils ein Jahr. Die Fristverlängerungen sind die sinnvolle Reaktion darauf, dass die Anwendung der gesamten neuen EU-Öko-Verordnung um ein Jahr, auf den 1.1.2022, verschoben wurde Dies betrifft die Fristen für den jährlichen Bericht über die Datenbank sowie die Übergangsregeln für Ställe und Ausläufe bei Schweinen und Geflügel. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2042&from=DE
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