Schleswig-Holstein hat die Kormoran-VO überarbeitet
Landwirtschaft
Vergrämung und Schutzgebiete für den Kormoran
Mit dem 15. August ist in Schleswig-Holstein die neue Kormoran-Verordnung in Kraft getreten. Darin sind Regeln für die Vergrämung angegeben und wurden Schutzgebiete ausgewiesen. „Die neue Kormoranverordnung stellt einen guten Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen des Natur- und Artenschutzes sowie der Fischerei im Land dar“, sagte Umweltminister Jan Philipp Albrecht: „Durch neue Bestimmungen zu Vergrämungsabschüssen sowie Entschädigungsregelungen für die Fischer passen wir die Verordnung den praktischen Gegebenheiten an.“
Im Umkreis für zwei Wochen dürfen mit einem Radius von 300 Metern Vergrämungsabschüsse getätigt werden, wenn Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden. An Teichanlagen bleibt die Vergrämung au0erhalb der Brutzeit zwischen dem 01. April und 14. August nach wie vor möglich. Jungvögel dürfen ganzjährig geschossen werden. Erwerbsfischer dürfen im Umkreis von drei Kilometern um die befischten Gewässer die Neubesetzung von Kormorankolonien außerhalb der Brutzeit verhindern.
Nicht mehr zugelassen ist der Abschuss von Kormoranen in einigen Vogelschutzgebieten, wie dem Großen Plöner See und der Schlei. Für einen finanziellen Ausgleich für Schäden stehen dem Fischereibetrieb jährlich bis zu 10.000 Euro zur Verfügung.
Albrecht will sich für die neue EU-Förderperiode um einen vollständigen Ausgleich von Schäden einsetzen. Pro Hektar fischereiliche Nutzfläche auf Binnengewässern beträgt der Schaden derzeit 46 Euro.
Lesestoff:
Vogelschutz und Teichwirtschaft: https://herd-und-hof.de/landwirtschaft-/kormoranverordnung-im-vogelschutzgebiet.html
roRo