ST regelt Dauergrünland

Landwirtschaft

Umbruchverbot soll Dauergrünland sichern

Sachsen-Anhalt hat mit einer neuen Verordnung den Schutz des Dauergrünlands geregelt. Damit komme das Bundesland nicht nur einer Verordnung der EU nach, sondern will mit der Verordnung auch ein Signal zum Erhalt des Dauergrünlands setzen, sagte Landwirtschaftsminister Dr. Hermann Onko Aeikens: „Wir wollen den Anteil an Dauergrünland langfristig erhalten und können durch die Vorgaben in der Verordnung den Umbruch besser beeinflussen. Das Umbrechen bedarf daher zukünftig ab dem Überschreiten einer bestimmten Schwelle generell einer Genehmigung.“ Bislang war die Genehmigung nur für bestimmte Einzelflächen erforderlich.

Grünlandsituation in Sachsen-Anhalt
Auch in Sachsen-Anhalt hat das Grünland durch Umbruch in Ackerland oder durch Infrastrukturmaßnahmen abgenommen, wenn auch unterhalb der Fünf-Prozent-Schwelle, bei der ein Verbot ausgesprochen werden muss, wie zuletzt in Niedersachsen. Dennoch sinkt in Sachsen-Anhalt der Anteil des Dauergrünlands. Betrug er 2003 noch 14,8 Prozent, rund 179.000 Hektar, sind es in diesem Jahr mit 171.500 Hektar nur noch 14,3 Prozent. Als Dauergrünland zählen Wiesen, weiden, Hutungen und Streuwiesen, die zur Futter- oder Streugewinnung oder zum Weiden von Tieren bestimmt sind. Sie werden mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung für diese Zwecke genutzt.

Die wichtigsten Regelungen
Die EU-Kommission verpflichtet die Mitgliedsstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG 73/2009 sowie in den Art. 3 und 4 der Verordnung EG 796/2004 zur Erhaltung von Dauergrünland.
In Sachsen-Anhalt regelt das jetzt die Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (DGLVO LSA). Hier die wichtigsten Auszüge:
Es gilt generell ein Verbot zum Umbruch von Dauergrünland
Das Umbruchverbot besteht für alle landwirtschaftlichen Betriebe, die EU-Direktzahlungen erhalten, für die Dauer des Bezugs dieser Zahlungen, sofern festgestellt wird, dass der Anteil des Dauergrünlandes um mehr als 5% abgenommen hat.
Das Umbruchverbot bzw. dessen Rücknahme wird nach Über- bzw. Unterschreitung der 5%-Schwelle im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt gegeben.
Jeder Umbruch bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Größe und Auflagen zum Umbruch von Dauergrünland.
Genehmigende Behörde ist das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).
Die unverzügliche Neuansaat von Grünland auf derselben Fläche zählt nicht als Umbruch. Dagegen zählt der Anbau von schnell wachsenden Energiepflanzen auf Grünland als Umbruch und ist genehmigungspflichtig. Ausgenommen vom Umbruchsverbot ist der Flächenentzug für Infrastrukturprojekte.

roRo

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