Streit um Gewässerrandstreifen in BW
Landwirtschaft
Verfassungsbeschwerde gegen BW-Wassergesetz
Seit einem Jahr ist das neue Wassergesetz in Baden-Württemberg in Kraft. Vieles wurde aus der Vorgängerversion übernommen. Deutliche Veränderungen gibt es in der Behandlung der Gewässerrandstreifen. Hintergrund für Veränderungen ist die Begleitung der ökologischen Funktion des Gewässers auf den ersten Metern Uferböschung. Die Wasserspeicherung, der Wasserabfluss sollen verbessert, der Eintrag diffuser Nährstoffquellen unterbunden werden. Die Breite des Gewässerrandstreifens wird zwar bei zehn Metern beibehalten, aber innerhalb des Fünf-Meterstreifens gibt es jetzt einige Verbote. So dürfen Pflanzenschutzmittel und Dünger dort nicht mehr gelagert werden. Sie dürfen auch nicht mehr angewandt werden, sofern es sich bei den Mitteln nicht um Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildverbiss-Schutzmittel handelt. Das Wassergesetz betont, dass diese Regelingen nicht für alle Gewässer, sondern nur für die der ersten und zweiten Ordnung gelten. Die entsprechenden Auskünfte sind bei den Wasserbehörden zu erfragen [1].
Pflanzenschutzmittel werden mit entsprechenden Hinweisen verkauft, wie groß der Abstand zu Gewässern einzuhalten ist. Die gebräuchlichsten sind nach Wassergesetz im Fünf-Meter-Bereich nicht mehr erlaubt. Das Land hat dazu entsprechende Listen erstellt [2].
Derzeit ist keine Umwandlungspflicht des Gewässerrandstreifens in Grünland Pflicht. Ab dem 01. Januar 2019 sind jedoch „nur noch der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten und die Anpflanzung von Gehölzen von Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren“ erlaubt. Letzteres sind die Kurzumtriebsplantagen zur energetischen Biomassenutzung.
Insgesamt betroffen sind nach Einschätzung der Landesanstalt für Umwelt rund 0,2 Prozent der Ackerfläche des Landes mit einem Gesamtvolumen von 1.600 Hektar. Betroffen sind rund 65.000 Flurstücke. Das entspricht etwa vier Prozent der ackerbaulich genutzten Flurstücke Baden-Württembergs.
Verfassungsbeschwerde
Auch nach einem Jahr bleiben die Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg strittig. Vier landwirtschaftliche Unternehmer haben jetzt mit Unterstützung des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Landwirte sind von dem neuen Gesetz betroffen und wehren sich vor allem gegen die ausgesprochenen Verbote. Sie fühlen sich in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt, ohne dass ein Ausgleich vorgesehen sei.
Hintergrund ist der Entwurf eines 70 Seiten umfassender „Leitfaden“ der Landeswasserverwaltung, der unter anderem auch einen Zugang des Viehs im Zehn-Meter-Steifen einschränken will. Der Landesbauernverband will dagegen dem Vieh auch künftig die Möglichkeit lassen, Wasser aus dem Gewässer saufen zu können.
Strittig sind auch die Möglichkeiten der Freizeitnutzung durch das Ausführen von Hunden. „Die erhoffte positive Wirkung durch die Fünf-Meter-Verbote für die Landbewirtschaftung auf Lebensräume werde dadurch leicht aufgehoben.“ Außerdem würde durch die Anlage von Gehölzen ein Überfahrtsrecht durch Ausweichen auf privaten Grund entstehen [3].
Gänzlich fehlt in dem Leitfaden die Problematik der massiven Beunruhigung dieser Lebensräume durch zunehmende Freizeitnutzung wie das Ausführen von Hunden. Die erhoffte positive Wirkung durch die Fünf-Meter-Verbote für die Landbewirtschaftung auf Lebensräume werde dadurch leicht aufgehoben. Außerdem fordert der BLHV unter anderem, dass der Leitfaden darstellt, ob ein Überfahrtsrecht über privaten Grund besteht, wenn im Uferbereich die Durchfahrt wegen Gehölzen nicht mehr möglich ist.
Lesestoff:
[1] Das digitale Kartenwerk kann unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.
[2] Jährlich aktualisierte Listen gibt es beim Landwirtschaftlichen Technologiezentrum www.ltz-bw.de
[3] Kritik des BLHV am Leitfaden „Gewässerrandstreifen in BW“ www.blhv.de
roRo; Foto: Umweltministerium/Ministerium für Ländliche Räume BW