Weidehaltung in Naturschutzgebieten

Landwirtschaft

Stickstoffzufuhr von Weidetieren in Natura-Gebieten

Die Europäische Umweltagentur hatte im Jahr 2010 ermittelt, dass 73 Prozent aller Natura-2000-Gebiete von übermäßigen Stickstoffablagerungen betroffen sind. Aus diesem Grund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von Mittwoch  nicht nur wegen des Nährstoffs für alle Mitgliedsländer von Bedeutung, sondern könnte auf den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln übertragen werden.

Konkret musste sich der EuGH mit einer Vorabentscheidung des Staatsrates der Niederlande befassen. Übermäßige Stickstoffablagerungen sind in 118 der 162 niederländischen Natura-2000-Gebiete zu verzeichnen. Die wichtigste Eintragsquelle ist die Landwirtschaft. 2015 hatte die niederländische Regierung mit dem „Programma Aanpak Stikstof“ (PAS) eine Reduzierung der Stickstoffeinträge aufgelegt, dass bis 2021 lief. Neben der Sanierung der Gebiete sollen künftige Einträge reduziert werden.

Davon sind landwirtschaftliche Betriebe mit ihren N-Emissionen aus den Ställen betroffen. Sie führen aber auch einen Weidegang in den Schutzgebieten durch. Durch die Exkremente kommt ebenfalls Stickstoff in den Boden. Die Behörden haben alle in den Gebieten betroffenen Höfe einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Für die Größe des Nutztierbestandes und die Tierart liegen Genehmigungen aus den Jahren 1989 bis 2015 vor. Allerdings wurde der Weidegang in den Provinzen Gelderland und Limburg von den Prüfungspflicht  ausgenommen. Dagegen klagten verschiedene Umweltorganisationen, deren Anträge die Gerichte zunächst zurückgewiesen hatten. Darauf legten sie Berufung ein und die Frage landete in Luxemburg.

Die Niederländer sind der Auffassung, dass für die einzelnen Bereiche eine Ausnahmegenhmigung zur Prüfung erlaubt sei, wenn die Gesamtwirkung des Betriebes den Schwellen- oder Grenzwert nicht überschreitet. Geprüft werden soll, ob die europäische Habitatrichtlinie 92/43/EWG das erlaubt. Die Generalanwältin würdigte in ihrem  Schlussplädoyer das niederländische PAS als Ausgleich zwischen den Interessen des Natrschutzes und denen der Gesellschaft und sei damit durch die Habitatrichtlinie gedeckt. Der EuGH folgte dem und gab den NIederländern für ihre Sichtweise im PAS Recht.

Lesestoff:

AT: ECLI:EU:C:2018:882

Roland Krieg

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