Welche Wirtschaft für das Land?

Landwirtschaft

Direktzahlungen - Verpflichtungenverordnung beschlossen

> Hinter dem bürokratischen Wortungetüm der Direktzahlungen ? Verpflichtungenverordnung verbirgt sich ein weiterer Schritt der Agrarreform. Die meisten Bauern können bei sinkenden Rohstoffpreisen kaum noch ohne zusätzliche Gelder weiterwirtschaften. Zudem müssen über kurz oder lang weltweit alle Subventionen abgebaut werden ? darüber wird in den WTO-Runden verhandelt. Direktzahlungen werden Marktstützungen, wie Interventionspreise für die Lagerung, ersetzen. Sie sind praktisch ein Teilausgleich für die Absenkung oder den Wegfall der Marktgelder. Daher müssen sie von der Produktion weitgehend entkoppelt sein, damit die Zahlungen zu unterscheiden sind.

Der Umwelt- und Naturschutzbereich bietet ein weites Feld für eine Leistung, die der Landwirt bisher auch unentgeltlich erbracht hat. Kühe auf der Weide, gepflegte Wiesen, violette Phacelia als Zwischenfrucht: Dem Städter ein Genuss, dem Bauern ein Beiprodukt ? für das er auch entlohnt werden muss. Die Europäische Union benennt die Ausgleichszahlung für den Naturschutz ?Cross Compliance?. Wichtig dabei sind die Nachweismöglichkeiten für Umweltkriterien.

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hat die Bundesregierung gestern beschlossen, die Direktzahlungen nur dann in vollem Umfang zu gewährleisten, wenn auch Kriterien eingehalten sind. Für die Bereiche ?Bodenschutz? und ?Instandhaltung von Flächen? gilt ab dem 01. Januar 2005 folgendes:

Erosionsvermeidung
Mit der Verordnung wird festgelegt, dass ein Teil der Ackerflächen über den Winter durch eine entsprechende Bewirtschaftung vor Wind- und Wassererosion zu schützen ist. So muss mindestens die Hälfte der Ackerfläche in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar entweder mit Pflanzen bewachsen sein, oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzen- und Erntereste dürfen nicht untergepflügt werden. Außerdem ist die Beseitigung von Terrassen verboten, die auf hängigen landwirtschaftlich genutzten Flächen den Zweck erfüllen, Erosionen effektiv zu vermeiden.
Erhalt der organischen Substanz
Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur muss eine dreigliedrige Fruchtfolge eingehalten werden. Alternativ kann durch eine Humusbilanz oder durch Bodenuntersuchungen nachgewiesen werden, dass der Humusgehalt der Ackerflächen nicht abnimmt.
Stilllegungsflächenbr> In der Verordnung definiert Mindeststandards für Ackerland, das aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurde. Diese Flächen sind durch Einsaat einer Saatgutmischung zu begrünen. Das dient der Erhaltung der Artenvielfalt und muss mindestens drei Arten insektenbestäubter mehrjähriger Blütenpflanzen enthalten, die über mehrere Jahre eine Nahrungsgrundlage für Bienen und andere Insekten darstellen. Auf Dauergrünlandflächen muss mindestens alle zwei Jahre der Aufwuchs gemäht werden.
Landschaftselemente
Es werden Landschaftselemente definiert, die typisch für deutsche Agrarlandschaften sind und nicht beseitigt werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel Hecken, Baumreihen, Feldgehölze oder Feuchtgebiete. Sie erfüllen vielfältige wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz.

roRo

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