Wenn zu viel Rotwild Schaden anrichtet

Landwirtschaft

Zulässigkeit von Mindestabschussplänen für Rotwild bestätigt

Bereits im September 2016 hatte das Verwaltungsgericht in Koblenz festgestellt, dass bei der Gefährdung von Belangen der Land- und Forstwirtschaft Mindestabschusspläne für Rotwild gegenüber den Jagdausübungsberechtigten verpflichtend vorgeschrieben werden können. Ein Jagdpächter aus der Eifel hatte sich gegen diese Entscheidung zur Wehr gesetzt. Jedoch hatte er damit keinen Erfolg, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 feststellte.

Danach wurde die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Koblenz, wonach bei einer Gefährdung der waldbaulichen Ziele durch Reh- und Rotwild Mindestabschusspläne festgesetzt werden können, bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass aus sachlichen und rechtlichen Gründen nur der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Revier eine ungünstige Schadsituation festgestellt worden sei, Adressat entsprechender Maßnahmen sein könne. Darüber hinaus führte der Senat aus, dass es gegebenenfalls eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörden gebe, gegenüber mehreren oder sogar allen Jagdbezirken in Rotwildhegegemeinschaften verbindliche Mindestabschusspläne vorzuschreiben. Sie erfüllen das gesetzgeberische Ziel eines angepassten Wildbestandes und des Schutzes von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Die vom Jagdpächter angestrebte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde daher folgerichtig nicht zugelassen.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 21.02.2017 Az.: 8 A 11 328/16.OVG

BWV

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