Womit Land- und Forstwirte in 2016 steuerlich rechnen können

Landwirtschaft

DBV informiert über Steueränderungen zum Jahresbeginn

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde nicht zum Jahresende 2015 reformiert, wie von der Politik in Aussicht gestellt, sondern soll erst im ersten Halbjahr 2016 politisch entschieden werden, wie der Deutsche Bauernverband (DBV) berichtet. Das vergangene Jahr hat nach Aussage des DBV jedoch andere Steueränderungen mit sich gebracht, die auch die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen betreffen:

Landwirte können geplante Investitionen steuerlich einfacher vorab geltend machen. Bislang müssen zur steuerlichen Anerkennung des so genannten Investitionsabzugsbetrages für geplante Betriebsinvestitionen die voraussichtliche Höhe der Kosten, die konkrete Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts und eine ernsthafte Investitionsabsicht dargelegt werden. Ab sofort reicht es den Finanzämtern, wenn der in späteren Jahren zu investierende Betrag dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung elektronisch übermittelt wird. Nicht mehr erforderlich ist die Angabe, was angeschafft werden soll.

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden können ab sofort steuerbegünstigt auch in Bodenkäufe außerhalb Deutschlands verwendet werden. Bislang unterblieb eine Gewinnbesteuerung aus Grundstücksgeschäften unter bestimmten Voraussetzungen nur dann, wenn die Gewinne wieder in Grund und Boden innerhalb Deutschlands investiert wurden. Dies hatte der Europäische Gerichtshof für europarechtswidrig erklärt. Nunmehr kann die Steuer aus dem Gewinn eines Verkaufs von Grund und Boden bei einer geplanten Investition im EU/EWR-Ausland gestundet und über einen Zeitraum von fünf Jahren entrichtet werden.

Auch bei der Grunderwerbsteuer hat es eine Änderung gegeben: So wurden die Regelungen zur so genannten Ersatzbemessungsgrundlage geändert. Diese kommt immer dann zur Anwendung, wenn beim Immobiliengeschäften kein Verkaufspreis ermittelt werden kann, etwa weil er nicht vereinbart wurde oder Grund und Boden im Rahmen von Firmenverkäufen übertragen wurde. Dabei wird ein pauschaler Wert ermittelt, der neuerdings zu realitätsgerechteren, höheren Werten und damit auch höheren Steuern führt.

Zum Jahreswechsel wurden zur Bürokratieentlastung kleiner und mittlerer Unternehmen zudem die Buchführungspflichtgrenzen angehoben: Betriebe mit weniger als 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn unterliegen nunmehr nicht mehr der Buchführungspflicht.

Steuerliche Entlastungen bringen schließlich einige Änderungen bei der Einkommensteuer: Zum 1. Januar 2016 stiegen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern bei der Einkommensteuer leicht an. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und das Kindergeld wurden angehoben. Geringfügige Entlastungen ergeben sich durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs.

DBV

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