Zehn Tipps für das Osterfeuer

Landwirtschaft

Ostern richtig feuern

Ostern werden wieder in vielen Gemeinden im Land Feuer brennen. Damit die Freude an diesem Brauch überwiegt, sollten die folgenden zehn Grundregeln des Brandenburger Landwirtschafts- und Umweltministeriums beachtet werden:

Für Osterfeuer sind rechtzeitig Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahmen von dem im Landesimmissionsschutzgesetz festgeschriebenen Verbrennungsverbot prüft die Ordnungsbehörde den Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien. Dabei ist auch die Wetterlage zu berücksichtigen. Städte beziehungsweise Amtsverwaltungen entscheiden, ob ein Osterfeuer auch bei Trockenheit oder starkem Wind verantwortbar ist. Zu bedenken ist dabei auch, ob es sich um ein Osterfeuer in Luftreinhaltegebieten handelt oder in einem  Gebiet, in dem Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu verwenden ist nur trockenes und naturbelassenes Holz. Abfälle gehören niemals ins Osterfeuer. Sehr gefährlich und daher nicht genehmigungsfähig ist insbesondere das Verbrennen von behandelten und lackierten Hölzern. Sie haben im Osterfeuer nichts zu suchen. Das bedeutet auch, dass Möbel, Türen, Fensterrahmen, Bahnschwellen und anderes behandeltes Holz nicht verbrannt werden dürfen.

Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind sollte kein Osterfeuer entzündet werden.

Da sich in aufgeschichteten Holzstapeln immer wieder Kleintiere wie Igel verstecken, sollte das Feuerholz erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder vor dem Anzünden noch einmal komplett umgeschichtet werden, um die Tiere vor dem Feuertod zu bewahren.

Holzfeuer sollten mit Holzspänen oder Kohlen- beziehungsweise Grillanzünder entfacht werden.

Löschmittel wie Wasser, Sand und Feuerlöscher müssen immer bereit stehen.

Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus dürfen nicht verwendet werden, weil Explosionsgefahr besteht.

Die Feuerstelle muss stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien liegen.

Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug sollte das Feuer unverzüglich gelöscht werden.

Das Feuer ist immer bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.

Weitere Einzelheiten können durch die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen der Ausnahmeerteilung festgelegt werden.

MLUL

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