Zeit für Zwischenfrüchte
Landwirtschaft
Mehr Zwischenfrüchte dank Greening
Der Anbau von Zwischenfrüchten hat Vorteile für Bienen,
Insekten, Wildtiere – und den Landwirt. Es entstehen zusätzliche Lebensräume,
die Bodenfruchtbarkeit wird erhöht und der Boden gleichzeitig vor Erosion
geschützt. Die Aussaat im Rahmen des „Greening“ darf seit dem 16. Juli
durchgeführt werden, teilt der Bayerische Bauernverband (BBV) mit.
Der Anbau von Zwischenfrüchten hat in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Das hat große Vorteile für Bienen, Insekten, Wildtiere – und auch den Landwirt. Zwischenfrüchte fördern die Bodenfruchtbarkeit, indem sie den Boden durch Tiefwurzler auflockern und so die Luft- und Wasserführung verbessern. Sie binden Nährstoffe und helfen beim Humusaufbau. So optimieren sie die Ertragsfähigkeit nachhaltig und sind ein ausgezeichneter Erosionsschutz.
Zwischenfrüchte sind eine Nahrungsquelle
Blühende Zwischenfrüchte sind eine hervorragende
Nahrungsgrundlage für Bienen und andere Insekten. Bienen brauchen während der
gesamten Vegetationszeit Nektar und Pollen, besonders auch im Spätsommer, um
gut genährt in den Winter zu gehen.
Interessante Nahrungsquellen für Bienen und als Zwischenfrucht geeignet sind
Phacelia, Buchweizen, Ölrettich, Sommerraps, Rübsen, Senf und Sommerwicke. Bei
früher Saat, etwa nach Wintergerste, können auch noch Perser- und
Alexandrinerklee rechtzeitig blühen.
Aussaat der Zwischenfrüchte ab 16. Juli
Die positiven Eigenschaften der Zwischenfrüchte haben auch dazu geführt, dass diese in der neuen EU-Agrarreform besondere Berücksichtigung gefunden haben. Im sogenannten „Greening“ können neben anderen Varianten auf den ökologischen Vorrangflächen (öVF) Zwischenfrüchte ausgebracht werden. Die Aussaat der Zwischenfrüchte für das „Greening“ darf ab Donnerstag, 16. Juli, stattfinden. Jeder konventionell wirtschaftende Betrieb muss fünf Prozent seiner Ackerfläche als öVF bereitstellen. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 15 Hektar Ackerfläche sowie Betriebe mit mehr als 75 Prozent Grünland, Ackerfutter oder Stilllegung und weniger als 30 Hektar verbleibender Ackerfläche.
BBV