Zollerstattung ohne Zinsersatz

Landwirtschaft

Begrenzter Schadensersatz bei Antidumpingzöllen

Von der 5-Kilo-Dose bis zur bekannten Markenware im Supermarkt stammen viele importierten konservierten Lebensmittel und Tiefkühlprodukte von der Schröder KG. Die Firma am Sandtorkai in Hamburg unterlag am Mittwoch beim Europäischen Gerichtshof in einer Schadenersatzforderung für entgangenen Zinsverlust.

Im Oktober 2007 verkündete die EU die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen chinesische Importe von zubereiteten oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten wie Mandarinen. Die entsprechende Verordnung erfolgte im Juli 2008 mit einem vorläufigen Antidumpingzoll und mit der endgültigen Festlegung des Zollsatzes im Dezember 2008.

Die Schröder KG entrichtete für sich und vier weitere Unternehmen die Antidumpingzölle. Vier Jahre später erklärte der Gerichtshof die Antidumpingzölle für ungültig, weil die Berechnungsgrundlage falsch war. Darauf erstatteten die Hauptzollämter die zu Unrecht gezahlten Zölle.

Allerdings machte die Schröder KG bei den Zollämtern in Hamburg-Süd, Duisburg und Krefeld noch eine Zinsbelastung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat auf die gezahlten Antidumpingzölle geltend. Die Zollämter lehnten das mit mehreren Schreiben zwischen November 2012 und April 2013 ab. Außerdem musste die Schröder KG nach eigenen Angaben Kredite für die Zinszahlungen aufnehme und forderte von der EU einen Schadensersatz in Höhe von 345.644 Euro. Das lehnte die Kommission ab.

Für das EuGH stand der Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverstoß und Zinsbelastung im Vordergrund. Der Zusammenhang muss aus vorgelegten Beweisen unmittelbar hervorgehen. Zwar hat die Klägerin mit einer extra angelegten Excel-Tabelle „zusätzlichen Zinsaufwand“ geltend gemacht, konnte dieses aber nicht mit einer externen Quelle unterlegen. Das EuGH konnte nicht erkennen, ob die tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite speziell für Zinszahlungen oder nicht vielleicht doch nur einer allgemeinen Finanzierung des Unternehmens dienten. Im Gegenteil argumentiert das EuGH in seinem Urteilsspruch, dass der Zweck der Kredite für die Antidumpingzölle „fragwürdig“ sei, weil sie die Zölle schon auf ihre Kunden abgewälzt habe. Das EuGH hat die Klage abgewiesen.

Mittlerweile hat die Kommission mit der neuen Verordnung 158/2013 Antidumpingzölle auf verarbeitete und haltbar gemachte Zitrusfrüchte wie Mandarinen aufgelegt. Die ist nur noch nicht gültig, weil der EuGH zwei offene Fragen dazu klären muss.

Urteil: ECLI:EU:T:2015:673; 23.09.2015

roRo

Zurück